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§ 3 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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§ 3 Zulassung zur Beförderung
Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN nicht ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 19. Juni 2025 BGBl. 2025 I Nr. 147 m.W.v. 26. Juni 2025
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Frühere Fassungen von § 3 GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.06.2025 | Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147 |
aktuell vorher | 01.01.2011 (11.03.2011) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 04.03.2011 BGBl. I S. 347 |
aktuell | vor 01.01.2011 (11.03.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 GGVSEB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSEB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 GGVSEB Pflichten des Auftraggebers des Absenders (vom 01.01.2021)
... ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen; 2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die ...
§ 18 GGVSEB Pflichten des Absenders (vom 26.06.2025)
... ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen; 4. dafür zu sorgen, dass die in einer ...
§ 21 GGVSEB Pflichten des Verladers (vom 01.01.2023)
... 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; 2. hat bei der Übergabe verpackter ...
§ 23 GGVSEB Pflichten des Befüllers (vom 26.06.2025)
... 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; 2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV
... Nummer 7, 10 und 12 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen. 4. In § 3 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Artikel 1 15. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen." 3. In § 3 wird die Angabe „oder nach Anlage 2" gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt ...
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1)
... ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen; 2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die ...
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