Tools:
Update via:
§ 4 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
| |
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
| |
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
(2) 1Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch beseitigt werden, hat
- 1.
- der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
- 2.
- der jeweilige Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr oder
- 3.
- der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
(3) 1Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat
- 1.
- der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
- 2.
- der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder
- 3.
- der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 475 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 4 GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2021 (01.04.2021) | Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26.03.2021 BGBl. I S. 475 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 GGVSEB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSEB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 26.06.2025)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Behörde ... § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Behörde oder einen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nicht oder nicht rechtzeitig ... oder nicht vollständig mit einer Information versehen lässt, 2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Artikel 1 13. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter" gestrichen. 4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Eisenbahninfrastrukturunternehmer" durch die Wörter ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Artikel 1 15. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Behörde ... § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Behörde oder einen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nicht oder nicht rechtzeitig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_GGVSEB.htm
