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Änderung § 3 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Wahl der Schriftführer


(Text alte Fassung)

1 Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. 2 Sie können gemeinsam auf Grund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. 3 Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten.

(Text neue Fassung)

1 Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. 2 Sie können gemeinsam aufgrund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. 3 Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten. 4 Bei der Abwahl eines Schriftführers ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.