(1)
1Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des
§ 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des Heizkostenzuschusses nach
§ 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
3Im Fall des
§ 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
(2) Der Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet.
(3)
1Der Heizkostenzuschuss wird im Fall des
§ 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person geleistet.
2Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied oder in den Fällen des
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete geleistet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018