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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.05.2023 aufgehoben
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§ 3 - Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4465 (Nr. 69); aufgehoben durch § 7 V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 135
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 7613-3-8 Geldwäsche
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§ 3 Pflicht zur Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten bei Transfers zwischen Kryptowertedienstleistern



(1) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den Auftraggeber vornehmen, finden die Vorschriften für Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers nach den Artikeln 4 und 6 der Geldtransferverordnung entsprechend Anwendung, wenn an dem Transfer für den Auftraggeber und den Begünstigten ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind.

(2) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den Begünstigten entgegennehmen, finden die Vorschriften für Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten nach den Artikeln 7, 8 und 9 der Geldtransferverordnung entsprechend Anwendung, wenn an dem Transfer für den Auftraggeber und den Begünstigten ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind.

 
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Zitierungen von § 3 KryptoWTransferV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KryptoWTransferV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KryptoWTransferV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KryptoWTransferV Übergangsbestimmungen
... 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen, und welche die Pflichten nach den §§ 3 und 4 aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht vollständig ... Verlängerungsanzeige nach Absatz 2 Satz 4 führen zur Aussetzung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 für den in der Anzeige angegebenen und nach Absatz 2 zulässigen Zeitraum, sofern ...