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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.05.2023 aufgehoben
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§ 4 - Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4465 (Nr. 69); aufgehoben durch § 7 V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 135
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 7613-3-8 Geldwäsche
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§ 4 Pflicht zur Erhebung und Speicherung von Daten bei Transfers, an denen nicht ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind



(1) Verpflichtete, die für den Auftraggeber einen Transfer vornehmen, ohne dass für den Begünstigten dieses Transfers ein Kryptowertedienstleister handelt, haben das mit dem Transfer verbundene Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie risikoangemessene Maßnahmen zu treffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern.

(2) Verpflichtete, die für den Begünstigten einen Transfer entgegennehmen, ohne dass für den Auftraggeber dieses Transfers ein Kryptowertedienstleister handelt, haben das mit dem Transfer verbundene Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie risikoangemessene Maßnahmen zu treffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern.

(3) 1Risikoangemessene Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Maßnahmen, die dem ermittelten Risiko des Transfers in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechen und die die Nachvollziehbarkeit des Transfers gewährleisten. 2Risikoangemessen ist insbesondere die Maßnahme der Erhebung, Speicherung und Überprüfung von Name und Anschrift des Begünstigten oder des Auftraggebers, für den kein Kryptowertedienstleister bei dem Transfer handelt und der nicht Vertragspartner des Verpflichteten ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten, sofern dieser nicht mit dem Auftraggeber oder Begünstigten identisch ist.

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Zitierungen von § 4 KryptoWTransferV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KryptoWTransferV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KryptoWTransferV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KryptoWTransferV Übergangsbestimmungen
... 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen, und welche die Pflichten nach den §§ 3 und 4 aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht vollständig ... nach Absatz 2 Satz 4 führen zur Aussetzung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 für den in der Anzeige angegebenen und nach Absatz 2 zulässigen Zeitraum, sofern und ...