Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Ladesäulenverordnung (LSV)

§ 4 Anzeige- und Nachweispflichten



(1) 1Jeder Betreiber hat der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme eines Ladepunktes sowie den Betreiberwechsel elektronisch anzuzeigen. 2Bei einem Betreiberwechsel haben Anzeigen nach Satz 1 durch den bisherigen und den neuen Betreiber zu erfolgen. 3Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. 4Die Anzeige hat zu erfolgen:

1.
spätestens zwei Wochen nach der Inbetriebnahme eines Ladepunktes,

2.
unverzüglich nach der Außerbetriebnahme eines Ladepunktes,

3.
unverzüglich nach einem Betreiberwechsel.

(2) Jeder Betreiber hat auf Anforderung der Regulierungsbehörde durch Übermittlung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 nach erfolgter Inbetriebnahme nachzuweisen.

(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein bestehender Ladepunkt öffentlich zugänglich wird.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 4 LSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LSV Kompetenzen der Regulierungsbehörde
... 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 nicht eingehalten oder nicht nach § 4 Absatz 2 nachgewiesen wird oder der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 nicht nachgekommen worden ... nicht eingehalten oder nicht nach § 4 Absatz 2 nachgewiesen wird oder der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 nicht nachgekommen worden ...
§ 6 LSV Datenübermittlung
... Regulierungsbehörde hat monatlich die Daten aus der Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, elektronisch an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 367
§ 6 38. BImSchV Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten (vom 01.01.2026)
... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 4 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung bei. Für bereits bestehende Ladepunkte ist die Anzeige, die zum Zeitpunkt des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts
V. v. 23.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 367
Artikel 2 LSNOV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... die Angabe „§ 5 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung" durch die Angabe „ § 4 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung " ...