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§ 3 - Mobilitätsdatenverordnung (MDV)

V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4728 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 9240-1-18 Personenbeförderung
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§ 3 Datenformate; Feststellung der tatsächlichen oder prognostizierten Auslastung im Linienverkehr



(1) 1Bei der Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes sind die in der Anlage bezeichneten elektronischen Formate und Datenmodelle sowie die bereitzuhaltenden Schnittstellen zu verwenden. 2Reiseinformationen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sind auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Datenformate bereitzustellen.

(2) Für Kraftfahrzeuge, Obusse und Straßenbahnen im Linienverkehr sind die Daten zur prognostizierten oder tatsächlichen Auslastung unter der Angabe der gewählten Alternative für jede Linienfahrt bereitzustellen.

(3) Die Auslastung ist auf einer der drei folgenden Auslastungsstufen anzugeben:

1.
„geringe Auslastung": Belegung von weniger als 50 Prozent aller Sitz- und Stehplätze,

2.
„moderate Auslastung": Belegung von zwischen 50 Prozent und 75 Prozent aller Sitz- und Stehplätze,

3.
„hohe Auslastung": Belegung von mehr als 75 Prozent aller Sitz- und Stehplätze.

(4) 1Zur Ermittlung der Auslastungsstufe für eine Linienfahrt ist der Quotient aus den zur Verfügung stehenden Sitz- und Stehplätzen und den tatsächlich belegten Sitz- und Stehplätzen oder den prognostizierten belegten Sitz- und Stehplätzen im jeweiligen Fahrzeug zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 ist im Linienverkehr mit Fernbussen bei der Ermittlung der Auslastungsstufe für eine Linienfahrt der Quotient aus den zur Verfügung stehenden Sitzplätzen und den tatsächlich belegten Sitzplätzen oder den prognostizierten belegten Sitzplätzen zugrunde zu legen.



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Frühere Fassungen von § 3 MDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
vom 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
aktuell vorher 20.01.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
vom 06.01.2022 BGBl. I S. 21
aktuellvor 20.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 MDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MDV (zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1) (vom 07.07.2022)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
V. v. 06.01.2022 BGBl. I S. 21
Artikel 1 1. MDVÄndV
... einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden." 3. In § 3 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter ... 5. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1) Datenkategorie ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
Artikel 1 2. MDVÄndV
... „Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 3 Datenformate; Feststellung der tatsächlichen oder prognostizierten Auslastung im ... 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)  ...