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Änderung § 3 MDV vom 07.07.2022

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§ 3 MDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2022 geltenden Fassung
§ 3 MDV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Datenformate


(Text neue Fassung)

§ 3 Datenformate; Feststellung der tatsächlichen oder prognostizierten Auslastung im Linienverkehr


vorherige Änderung

1 Bei der Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes sind die in der Anlage bezeichneten elektronischen Formate und Datenmodelle sowie die bereitzuhaltenden Schnittstellen zu verwenden. 2 Reiseinformationen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sind auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Datenformate bereitzustellen.



(1) 1 Bei der Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes sind die in der Anlage bezeichneten elektronischen Formate und Datenmodelle sowie die bereitzuhaltenden Schnittstellen zu verwenden. 2 Reiseinformationen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sind auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Datenformate bereitzustellen.

(2) Für Kraftfahrzeuge, Obusse und Straßenbahnen im Linienverkehr sind die Daten zur prognostizierten oder tatsächlichen Auslastung unter der Angabe der gewählten Alternative für jede Linienfahrt bereitzustellen.

(3) Die Auslastung ist auf einer der drei folgenden Auslastungsstufen anzugeben:

1. 'geringe Auslastung': Belegung von weniger als 50 Prozent aller Sitz- und Stehplätze,

2. 'moderate Auslastung': Belegung von zwischen 50 Prozent und 75 Prozent aller Sitz- und Stehplätze,

3. 'hohe Auslastung': Belegung von mehr als 75 Prozent aller Sitz- und Stehplätze.

(4) 1 Zur Ermittlung der Auslastungsstufe für eine Linienfahrt ist der Quotient aus den zur Verfügung stehenden Sitz- und Stehplätzen und den tatsächlich belegten Sitz- und Stehplätzen oder den prognostizierten belegten Sitz- und Stehplätzen im jeweiligen Fahrzeug zugrunde zu legen. 2 Abweichend von Satz 1 ist im Linienverkehr mit Fernbussen bei der Ermittlung der Auslastungsstufe für eine Linienfahrt der Quotient aus den zur Verfügung stehenden Sitzplätzen und den tatsächlich belegten Sitzplätzen oder den prognostizierten belegten Sitzplätzen zugrunde zu legen.


(heute geltende Fassung)