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§ 3 - Mindestlohngesetz (MiLoG)

Artikel 1 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 16.08.2014; FNA: 802-5 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns



1Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. 2Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. 3Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.



 

Zitierungen von § 3 MiLoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MiLoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MiLoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 6 SchwarzArbMoG Änderung des Mindestlohngesetzes
...  a) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis ... „§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23" ersetzt. b) Satz 2 wird durch den folgenden ...