In § 21 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30.000 Euro" durch die Angabe „mit einem geschätzten Auftragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer" ersetzt.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „
§ 97 Absatz 4 GWB" durch die Angabe „
§ 97 Absatz 4 und § 97a des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
In § 19 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30.000 Euro" durch die Angabe „mit einem geschätzten Auftragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer" ersetzt.
In § 21 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30.000 Euro" durch die Angabe „mit einem geschätzten Auftragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer" ersetzt.
In § 130a Absatz 8a Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 97a Absatz 1" ersetzt.
- 1.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe „§ 97a Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 Satz 4" durch die Angabe „§ 97a Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer."
- b)
- Absatz 7 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 8 wird gestrichen.
- d)
- Absatz 9 wird zu Absatz 8.
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
Artikel 2 3. TPGÄndG Folgeänderungen ... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 27 Absatz 1a wird ...