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Artikel 8 - Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (ÖffAVBG k.a.Abk.)

Artikel 8 Folgeänderungen


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 SchwarzArbG offen, SchnellLG offen, MiLoG offen, AEntG offen, SGB V offen, WasserstoffBG offen


In § 21 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30.000 Euro" durch die Angabe „mit einem geschätzten Auftragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer" ersetzt.


In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 GWB" durch die Angabe „§ 97 Absatz 4 und § 97a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.

(3) Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 19 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30.000 Euro" durch die Angabe „mit einem geschätzten Auftragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer" ersetzt.


In § 21 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30.000 Euro" durch die Angabe „mit einem geschätzten Auftragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer" ersetzt.

(5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 130a Absatz 8a Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 97a Absatz 1" ersetzt.

(6) Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe „§ 97a Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 Satz 4" durch die Angabe „§ 97a Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer."

b)
Absatz 7 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

c)
Absatz 8 wird gestrichen.

d)
Absatz 9 wird zu Absatz 8.



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 ÖffAVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖffAVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
Artikel 2 3. TPGÄndG Folgeänderungen
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 27 Absatz 1a wird ...