Artikel 3 - Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (NHG 2020 k.a.Abk.)

Artikel 3


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2020 BHO § 59

§ 59 Absatz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird" gestrichen werden.



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