(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung, die Allgemeinen Schutzgebiete, die Besonderen Schutzgebiete, die Schnellfahrkorridore, die Trennlinie für die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung, die Erlaubniszonen, Schutzgebiets-Routen und Schutzgebiets-Wasserwanderwege werden in Übersichtskarten in
Anlage 1 (1) dargestellt.
(2)
1Diese Verordnung gilt auf in den nach
§ 2 bezeichneten Nationalparken gelegenen Bundeswasserstraßen im Sinne des
Bundeswasserstraßengesetzes.
2Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung, die Allgemeinen Schutzgebiete und die Besonderen Schutzgebiete bestimmen sich entsprechend nach
Anlage 2.
3Von dem räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ist der Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 142) ausgenommen.
(3) Erlaubniszonen und Routen sind vorbehaltlich schifffahrtspolizeilicher Anordnungen im Einzelfall in
Anlage 3 bestimmt.
(4) 1Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung, die Allgemeinen Schutzgebiete und deren landesrechtliche Entsprechungen sowie die Besonderen Schutzgebiete mit den Schutzzeiten sind in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie dargestellt. 2Die Darstellung in den Seekarten soll innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.
§ 6 NordSBefV Verbote und Verkehrsführung ... einen Fallschirm ziehen, zu befahren. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt A eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. Satz 1 Nummer ... der Fahrwasser zu befahren. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt B eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. Satz 1 Nummer ... gilt nicht für die ausgewiesenen Schutzgebiets-Wasserwanderwege und Schutzgebiets-Routen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitte C und D. (4) Die Absätze 1 bis 3 ...
Anlage 1 NordSBefV (zu § 3 Absatz 1) Übersichtskarten Nordsee-Befahrensverordnung ... ... Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)
Übersichtskarten Nordsee-Befahrensverordnung
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 Satz 2 , § 6 Absatz 3, § 9 Satz 1)
Geltungsbereich, Allgemeine Schutzgebiete, Besondere ... Besondere Schutzgebiete
Abschnitt 1 - Geltungsbereich
Die Verordnung gilt gemäß § 3 Absatz 2 innerhalb er n; die durch die n gebildeten Flächen sind entsprechend Anlage 1 zu bilden.
I. ...
Abschnitt 2 - Allgemeine Schutzgebiete
Im Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 Absatz 2 werden e Gebiete als Allgemeine Schutzgebiete ausgewiesen; die durch die n gebildeten Flächen ...
Abschnitt 3 - Besondere Schutzgebiete
Im Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 Absatz 2 werden e Gebiete als Besondere Schutzgebiete ausgewiesen; die durch die n gebildeten Flächen ...
17. Trischen
18. Marner Plate
19. Schatzkammer/Klotzenloch
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3 , § 6 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 7, § 9 Satz 2)
... Nutzung
Es gelten vorbehaltlich des § 6 Absatz 4 im Geltungsbereich gemäß § 3 Absatz 2 e Bereichsausweisungen:
Abschnitt A. Kitesurfen und ähnliche Sportarten (Ausnahme zu § ...