Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)

Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |

§ 3 Rücknahme der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist zurückzunehmen, wenn

1.
bei Erteilung der Erlaubnis die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten nicht abgeschlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation nicht vorgelegen haben oder

2.
die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet gewesen ist.

(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.



 

Zitierungen von § 3 PTAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PTAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 PTAG Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
... 1. Januar 2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erteilt wurde, gilt weiter. Die §§ 3 bis 5 bleiben ...