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§ 3 - PTB Besondere Gebührenverordnung (PTBBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1717 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 90
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-9 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-9 Verwaltungsgebühren
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§ 3 Übergangsregelung
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Anlage 1, die bis einschließlich 31. Mai 2025 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die bis einschließlich 31. Mai 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung V. v. 19. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 90 m.W.v. 1. Juni 2025
Frühere Fassungen von § 3 PTBBGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.06.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung vom 19.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 90 |
| aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung vom 21.09.2021 BGBl. I S. 4312 |
| aktuell | vor 01.10.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 PTBBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PTBBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTBBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Artikel 1 1. PTBBGebVÄndV
... auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils ...
Zweite Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
V. v. 19.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 90
Artikel 1 2. PTBBGebVÄndV
... 2021 (BGBl. I S. 4312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Übergangsregelung Für ... wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Übergangsregelung Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für ...
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