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Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB Besondere Gebührenverordnung - PTBBGebV)

V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1717 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 90
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-9 Verwaltungsgebühren
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Eingangsformel





§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.
Mess- und Eichgesetz,

2.
Mess- und Eichverordnung,

3.
Gewerbeordnung,

4.
Spielverordnung,

5.
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,

6.
Beschussgesetz,

7.
Beschussverordnung,

8.
Waffengesetz,

9.
Fertigpackungsverordnung und

10.
Verordnung über Heizkostenabrechnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.




§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) 1Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. 2Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2.

(1a) 1Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet. 2Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung durch mehrere Themenbereiche gekennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu berechnen.

(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1.
die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,

2.
Eingangsabgaben für Gegenstände, die für die Prüfung aus dem Ausland zugesandt werden, einschließlich der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Auslagen und

3.
die Überlassung und Nutzung von Anlagen, Geräten und sonstiger technischer Ausstattung auf Zeit, die außerhalb des für die Zeitgebühr heranzuziehenden Zeitaufwandes gemäß § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung liegt.

(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.




§ 3 Übergangsregelung



Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Anlage 1, die bis einschließlich 31. Mai 2025 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die bis einschließlich 31. Mai 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.




§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juni 2021.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier


Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis



Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Mess- und Eichgesetz (MessEG),
Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Abschnitt 2
Gewerbeordnung (GewO),
Spielverordnung (SpielV)

Abschnitt 3
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)

Abschnitt 4
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV),
Waffengesetz (WaffG)

Abschnitt 5
Fertigpackungsverordnung (FPackV)

Abschnitt 6
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)


Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2
MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein
passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 1 Nummer 2 MessEV
 
2.1Grundgebühr pro Dosimeterbauart 639,00 Euro
2.2Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) 106,50 Euro

Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbindung
mit § 33c GewO
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch
dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV
 
2.1Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 50 Stück 1.000,00 Euro
2.2Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 500
Stück
10.000,00 Euro
3Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15
Absatz 1 SpielV
 
3.1Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungs-
zeichens pro Stück
195,00 Euro

Nr.GebührentatbestandGebühr
1Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85
Absatz 4 Nummer 1 MPDG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und
Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
3Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und
Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG
Zeitgebühr
nach Anlage 2

Nr.GebührentatbestandGebühr
1Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung
einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der
Geschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit
Anlage II Abbildung 10 BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit §§ 7 und 8 BeschG Zeitgebühr
nach Anlage 2
3Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der
Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schuss-
apparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20
Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
4Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
5Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung
von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit
Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1
in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG
und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
6Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4
BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
7Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen,
pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung
sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von
Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der
Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
8Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
9Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und
Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit Anlagen IV
und V BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
10Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
11Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
12Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
13Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für
Erbwaffen nach § 20 Absatz 4 WaffG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
14Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG 215,00 Euro

Nr.GebührentatbestandGebühr
1Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1
FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens
nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen
Stellen
260,00 Euro

Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von
sachverständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV
Zeitgebühr
nach Anlage 2





Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Stundensätze



Themen-
bereich
Nr.
Themenbereich Name OrganisationseinheitStundensatz
1 Akustik, Ultraschall,
Beschleunigung
Geschwindigkeit172 Euro
Schall
Akustik und Dynamik
2 Durchfluss Gase179 Euro
Flüssigkeiten
Wärme und Vakuum
3 Elektrizität und Magnetismus Gleichstrom und Niederfrequenz 202 Euro
Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
4 Ionisierende Strahlung Radioaktivität213 Euro
Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik
Strahlenschutzdosimetrie
Neutronenstrahlung
5 Länge, dimensionelle
Metrologie
Bild- und Wellenoptik 189 Euro
Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
6 Masse und abgeleitete
Größen
Masse192 Euro
Festkörpermechanik
7 Metrologie in der Chemie Allgemeine und Anorganische Chemie 204 Euro
Biochemie
Physikalische Chemie
Analytische Chemie der Gasphase
8 Metrologie für die Medizin Biomedizinische Magnetresonanz 184 Euro
Biosignale
Biomedizinische Optik
9 Radiometrie und Photometrie Photometrie und Spektroradiometrie 197 Euro
Angewandte Radiometrie
Radiometrie mit Synchrotronstrahlung
Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung
10 Thermometrie Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie 188 Euro
Temperatur
Kryosensorik
11 Zeit und Frequenz Zeit und Frequenz 159 Euro
12 Metrologische
Informationstechnik
Mathematische Modellierung und Datenanalyse 179 Euro
Metrologische Informationstechnik
Metrologie für die digitale Transformation
Quantentechnologie-Kompetenzzentrum
13 Physikalische
Sicherheitstechnik,
Explosionsschutz
Explosionsschutz in der Energietechnik 227 Euro
Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik
Grundlagen des Explosionsschutzes
14 Sonstige Nutzleistungen Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisa-
tionseinheiten ohne technische Ausstattung bzw. mit
geringer bis mittlerer technischer Ausstattung
130 Euro
Industrielles Messwesen
Gesetzliches Messwesen und Konformitätsbewertung