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Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB Besondere Gebührenverordnung - PTBBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1717 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 90
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-9 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-9 Verwaltungsgebühren
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Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
- 1.
- Mess- und Eichgesetz,
- 2.
- Mess- und Eichverordnung,
- 3.
- Gewerbeordnung,
- 4.
- Spielverordnung,
- 5.
- Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
- 6.
- Beschussgesetz,
- 7.
- Beschussverordnung,
- 8.
- Waffengesetz,
- 9.
- Fertigpackungsverordnung und
- 10.
- Verordnung über Heizkostenabrechnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung V. v. 21. September 2021 BGBl. I S. 4312 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) 1Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. 2Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2.
(1a) 1Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet. 2Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung durch mehrere Themenbereiche gekennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu berechnen.
(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
- 1.
- die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
- 2.
- Eingangsabgaben für Gegenstände, die für die Prüfung aus dem Ausland zugesandt werden, einschließlich der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Auslagen und
- 3.
- die Überlassung und Nutzung von Anlagen, Geräten und sonstiger technischer Ausstattung auf Zeit, die außerhalb des für die Zeitgebühr heranzuziehenden Zeitaufwandes gemäß § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung liegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung V. v. 21. September 2021 BGBl. I S. 4312 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 3 Übergangsregelung
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Anlage 1, die bis einschließlich 31. Mai 2025 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die bis einschließlich 31. Mai 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung V. v. 19. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 90 m.W.v. 1. Juni 2025
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juni 2021.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Peter Altmaier
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Mess- und Eichgesetz (MessEG),
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Abschnitt 2
Gewerbeordnung (GewO),
Spielverordnung (SpielV)
Abschnitt 3
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Abschnitt 4
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV),
Waffengesetz (WaffG)
Abschnitt 5
Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Abschnitt 6
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Abschnitt 1
Mess- und Eichgesetz (MessEG),
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Abschnitt 2
Gewerbeordnung (GewO),
Spielverordnung (SpielV)
Abschnitt 3
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Abschnitt 4
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV),
Waffengesetz (WaffG)
Abschnitt 5
Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Abschnitt 6
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2 MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
2 | Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 MessEV | |
2.1 | Grundgebühr pro Dosimeterbauart | 639,00 Euro |
2.2 | Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) | 106,50 Euro |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbindung mit § 33c GewO | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
2 | Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV | |
2.1 | Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 50 Stück | 1.000,00 Euro |
2.2 | Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 500 Stück | 10.000,00 Euro |
3 | Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Absatz 1 SpielV | |
3.1 | Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungs- zeichens pro Stück | 195,00 Euro |
Abschnitt 3 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) | ||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Absatz 4 Nummer 1 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
2 | Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
3 | Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
2 | Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit §§ 7 und 8 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
3 | Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schuss- apparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
4 | Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
5 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
6 | Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
7 | Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
8 | Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
9 | Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit Anlagen IV und V BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
10 | Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
11 | Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
12 | Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
13 | Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen nach § 20 Absatz 4 WaffG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
14 | Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG | 215,00 Euro |
Abschnitt 5 Fertigpackungsverordnung (FPackV) | ||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1 FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Stellen | 260,00 Euro |
Abschnitt 6 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) | ||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung V. v. 19. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 90 m.W.v. 1. Juni 2025
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Stundensätze
Themen- bereich Nr. | Themenbereich Name | Organisationseinheit | Stundensatz |
1 | Akustik, Ultraschall, Beschleunigung | Geschwindigkeit | 172 Euro |
Schall | |||
Akustik und Dynamik | |||
2 | Durchfluss | Gase | 179 Euro |
Flüssigkeiten | |||
Wärme und Vakuum | |||
3 | Elektrizität und Magnetismus | Gleichstrom und Niederfrequenz | 202 Euro |
Hochfrequenz und Felder | |||
Elektrische Energiemesstechnik | |||
Quantenelektronik | |||
Halbleiterphysik und Magnetismus | |||
Elektrische Quantenmetrologie | |||
4 | Ionisierende Strahlung | Radioaktivität | 213 Euro |
Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik | |||
Strahlenschutzdosimetrie | |||
Neutronenstrahlung | |||
5 | Länge, dimensionelle Metrologie | Bild- und Wellenoptik | 189 Euro |
Quantenoptik und Längeneinheit | |||
Oberflächenmesstechnik | |||
Dimensionelle Nanometrologie | |||
Koordinatenmesstechnik | |||
Interferometrie an Maßverkörperungen | |||
6 | Masse und abgeleitete Größen | Masse | 192 Euro |
Festkörpermechanik | |||
7 | Metrologie in der Chemie | Allgemeine und Anorganische Chemie | 204 Euro |
Biochemie | |||
Physikalische Chemie | |||
Analytische Chemie der Gasphase | |||
8 | Metrologie für die Medizin | Biomedizinische Magnetresonanz | 184 Euro |
Biosignale | |||
Biomedizinische Optik | |||
9 | Radiometrie und Photometrie | Photometrie und Spektroradiometrie | 197 Euro |
Angewandte Radiometrie | |||
Radiometrie mit Synchrotronstrahlung | |||
Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung | |||
10 | Thermometrie | Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie | 188 Euro |
Temperatur | |||
Kryosensorik | |||
11 | Zeit und Frequenz | Zeit und Frequenz | 159 Euro |
12 | Metrologische Informationstechnik | Mathematische Modellierung und Datenanalyse | 179 Euro |
Metrologische Informationstechnik | |||
Metrologie für die digitale Transformation | |||
Quantentechnologie-Kompetenzzentrum | |||
13 | Physikalische Sicherheitstechnik, Explosionsschutz | Explosionsschutz in der Energietechnik | 227 Euro |
Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik | |||
Grundlagen des Explosionsschutzes | |||
14 | Sonstige Nutzleistungen | Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisa- tionseinheiten ohne technische Ausstattung bzw. mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung | 130 Euro |
Industrielles Messwesen | |||
Gesetzliches Messwesen und Konformitätsbewertung |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung V. v. 19. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 90 m.W.v. 1. Juni 2025
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