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Anlage 1 - PTB Besondere Gebührenverordnung (PTBBGebV)

V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1717 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-9 Verwaltungsgebühren
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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis



Inhaltsübersicht


Abschnitt 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG), Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Abschnitt 2 Gewerbeordnung (GewO), Spielverordnung (SpielV)

Abschnitt 3 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)

Abschnitt 4 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV), Waffengesetz (WaffG)

Abschnitt 5 Fertigpackungsverordnung (FPackV)

Abschnitt 6 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)


Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2
MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein
passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 1 Nummer 2 MessEV
 
2.1Grundgebühr pro Dosimeterbauart 612 Euro
2.2Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) 102 Euro

Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbin-
dung mit § 33c GewO
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch
dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV
 
2.1Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 50 Stück 750 Euro
2.2Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 500 Stück 7.500 Euro
3Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Ab-
satz 1 SpielV
 
3.1Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszei-
chens pro Stück
174 Euro

Nr.GebührentatbestandGebühr
1Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Ab-
satz 4 Nummer 1 MPDG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2 Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und
Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
3Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und
Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG
Zeitgebühr
nach Anlage 2

Nr.GebührentatbestandGebühr
1Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung
einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Ge-
schosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit
Anlage II Abbildung 10 BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8
BeschG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
3Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Be-
schusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussappara-
ten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
4Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
5Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung
von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition
mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4
BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
6Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4
BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
7Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen,
pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung
sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von
Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Be-
rechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
8Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
9Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reiz-
stoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV
und V BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
10Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
11Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
12Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
13Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erb-
waffen nach § 20 Absatz 4 WaffG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
14Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG 200 Euro

Nr.GebührentatbestandGebühr
1Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1
FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens
nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen
Stellen
232 Euro

Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachver-
ständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV
Zeitgebühr
nach Anlage 2






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 PTBBGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
vom 21.09.2021 BGBl. I S. 4312

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 PTBBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PTBBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTBBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PTBBGebV Höhe der Gebühren und Auslagen (vom 01.10.2021)
... Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2. (1a) Für ... § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung liegt. (3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils ...
§ 3 PTBBGebV Übergangsregelungen (vom 01.10.2021)
... von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1 , die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht ... von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1 , die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch ... Verordnung anzuwenden. Wurde die gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 4 der Anlage 1 in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen ... und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1 , die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Artikel 1 1. PTBBGebVÄndV
...  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils ... durch die Wörter „gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wurde die ... durch die Wörter „Wurde die gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 4 der Anlage 1 " ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) ... und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1 , die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht ... dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist." 4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) ... ist." 4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht  ...