Artikel 3 - Risikoreduzierungsgesetz (RiG)

Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Juni 2021 KWG § 2, § 10, § 10a, § 11, § 13, § 18, § 25a, § 48t, § 56

Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 9c wird wie folgt gefasst:

„(9c) § 10d und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, die Artikel 411 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Bezug auf den antizyklischen Kapitalpuffer und die Verschuldungsquote, Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, die Artikel 440, 447 Buchstabe e, f und g sowie die Artikel 451 und 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden."

2.
§ 10 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als in Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, d bis g, Artikel 430 Absatz 2 bis 5 sowie in den Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen."

3.
§ 10a Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Gruppen sind von der Anwendung der Anforderungen nach den Artikeln 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster Basis befreit, wenn sämtliche gruppenangehörigen Institute die Artikel 92 bis 386, 429 bis 429g sowie 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie die Artikel 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf Einzelinstitutsebene anzuwenden haben, es sei denn, sie wurden nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung der Artikel 92 bis 386, 429 bis 429g, des Artikels 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie der Artikel 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene freigestellt."

4.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „bis 428" durch die Angabe „bis 428az" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.

5.
In § 13 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel" durch die Wörter „des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

6.
In § 18 Satz 1 werden die Wörter „oder 10 vom Hundert des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts" durch die Wörter „oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

7.
In § 25a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Barwert" die Wörter „und die Erträge" eingefügt.

8.
§ 48t wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „auf die besser mit nationalen Maßnahmen reagiert werden soll" durch die Wörter „auf die mit anderen Instrumenten der Makroaufsicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU nicht so wirksam reagiert werden kann wie durch die Umsetzung strengerer nationaler Maßnahmen" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
sie der Europäischen Kommission und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

a)
die für die Gefährdung der Finanzstabilität auf nationaler Ebene erforderlichen Nachweise nach Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich der in Absatz 1 vorgesehenen nationalen Maßnahmen, die Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umsetzen, angezeigt hat und

b)
dargelegt hat, dass andere nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU zur Verfügung stehende Instrumente der Makroaufsicht weniger geeignet und weniger wirksam wären, um der Gefährdung der Finanzstabilität auf nationaler Ebene zu begegnen, und".

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen und werden die Wörter „um jeweils ein Jahr" durch die Wörter „jeweils um bis zu zwei weitere Jahre" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Zweigstellen von Instituten und Unternehmen mit Sitz im Ausland, auf die dieses Gesetz gemäß § 53 Anwendung findet, oder mit Wirkung für Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b nach Maßgabe des Artikels 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" durch die Wörter „Institute mit Sitz im Inland, die Zweigstellen oder Risikopositionen in dem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, der die Maßnahme nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen hat," ersetzt.

9.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, oder gegen § 1a in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 ohne die erforderliche Erlaubnis Zwischengewinne oder Gewinne zum harten Kernkapital rechnet,

2.
entgegen Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis Kapitalinstrumente als Instrumente des harten Kernkapitals einstuft,

3.
Kapitalinstrumente als Instrumente des harten Kernkapitals einstuft, obwohl die für die spätere Emission geltenden Bestimmungen nicht im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen sind, die für die Emissionen gelten, für die das Institut bereits eine Erlaubnis erhalten hat oder entgegen Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, bevor Kapitalinstrumente als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft werden,

4.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt,

5.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt oder entgegen Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l Ziffer i aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals vornimmt,

6.
entgegen Artikel 54 Absatz 5 Buchstabe a bei Eintreten eines Auslöseereignisses die zuständige Behörde nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,

7.
entgegen Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 ohne Erlaubnis Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verringert,

8.
entgegen Artikel 94 Absatz 6 die Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

9.
entgegen Artikel 146 die Nichterfüllung der Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

10.
entgegen Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht hinreichend nachweist,

11.
entgegen Artikel 213 Absatz 2 Satz 1 das Vorhandensein von Systemen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachweist,

12.
entgegen Artikel 248 Absatz 3 Satz 2 das Gebrauchmachen von der in Satz 1 genannten Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,

13.
entgegen Artikel 283 Absatz 6 die Nichterfüllung der Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

14.
entgegen Artikel 292 Absatz 3 Satz 1 das dort bezeichnete zeitliche Zusammenfallen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig nachweist,

15.
entgegen Artikel 395 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Forderung eingeht,

16.
entgegen Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet,

17.
entgegen Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 den Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet,

18.
entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wiederholt oder fortgesetzt liquide Aktiva in der dort bezeichneten Höhe nicht hält,

19.
entgegen Artikel 413 Absatz 1 wiederholt oder fortgesetzt stabile Instrumente der Refinanzierung in der dort bezeichneten Höhe nicht hält,

20.
entgegen Artikel 414 Satz 1 erster Halbsatz die Nichteinhaltung oder das erwartete Nichteinhalten der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,

21.
entgegen Artikel 414 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

22.
entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 über die Verpflichtungen nach Artikel 92 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Meldung erstattet,

23.
entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

24.
entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

25.
entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d die dort bezeichneten Informationen über die Liquiditätslage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,

26.
entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e die genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

27.
entgegen Artikel 431 Absatz 1 die dort bezeichneten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

28.
entgegen Artikel 431 Absatz 2 die in den dort bezeichneten Genehmigungen enthaltenen Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt,

29.
entgegen Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 2 und 3 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder

30.
entgegen Artikel 451 Absatz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt."

b)
Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und h, Nummer 3 Buchstabe a und f, Nummer 4 und 12, der Absätze 4f, 4h, 5 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 15, 18, 19 und 22 bis 29 und der Absätze 5b bis 5d mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,".

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Zitierungen von Artikel 3 RiG

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interne Verweise

Artikel 4 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 13 RiG Inkrafttreten
...  (2) Die Artikel 2, 6, 7, 9 und 12 treten am 29. Dezember 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 10 treten am 28. Juni 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 4 und 11 treten am 1. Januar ...


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