§ 3 - SED-Opferbeauftragtengesetz (OpfBG)

§ 3 Anrufung der oder des Opferbeauftragten



Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten der Opfer der SED-Diktatur und der kommunistischen Herrschaft in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten zu wenden.



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