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§ 3 - Transparenzgesetz (EntsorgKTranspG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 125, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 246 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-21 Kernenergie
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§ 3 Darstellung des Haftungskreises



(1) Der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 ist eine Liste beizufügen, die sämtliche Gesellschaften enthält, die nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes für die Erfüllung der in der Aufstellung erfassten kerntechnischen Rückbauverpflichtungen haften (Haftungskreis).

(2) Soweit die Rückstellungen für diese Rückbauverpflichtungen nicht oder nicht ausschließlich beim Betreiber, sondern bei einem anderen Unternehmen des Haftungskreises gebildet werden oder nach den anwendbaren Rechnungslegungsbestimmungen gebildet werden müssten, ist dies entsprechend in der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 abzubilden.

(3) Die Unternehmen des Haftungskreises sind verpflichtet, dem Betreiber auf Verlangen die für die Aufstellung nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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Zitierungen von § 3 Transparenzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EntsorgKTranspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntsorgKTranspG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EntsorgKTranspG Auskunftspflicht
... des Betreibers folgenden Monats die Informationen gemäß § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Satz 1 und 3 vorzulegen. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft ...
§ 9 EntsorgKTranspG Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... § 1 sowie die Ausgestaltung der Informationen gemäß den §§ 2 bis 4 zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung
V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1090
§ 5 RückbauTraV Anforderungen an die Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen
... Rückbauverpflichtungen hat der Betreiber nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 3 Absatz 2 des Transparenzgesetzes die im Jahresabschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge darzustellen. Die ...
§ 6 RückbauTraV Darstellung des Haftungskreises durch den Betreiber
... des Haftungskreises, die der Betreiber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes zu übermitteln hat, muss den Namen oder die Firma, die Rechtsform, den Sitz, die gesetzlichen ...
§ 7 RückbauTraV Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises
... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Darstellung des Haftungskreises nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben. (3) Die Formvorgaben teilt das Bundesamt für Wirtschaft und ...