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§ 3 - Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV)

V. v. 07.03.2022 BAnz AT 08.03.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 138
Geltung ab 09.03.2022; FNA: 26-12-11 Ausländerrecht
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§ 3 Titeleinholung im Bundesgebiet



1Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. 2Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.





 

Frühere Fassungen von § 3 UkraineAufenthÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
vom 24.08.2022 BAnz AT 26.08.2022 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 UkraineAufenthÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UkraineAufenthÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UkraineAufenthÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
V. v. 24.08.2022 BAnz AT 26.08.2022 V1
Artikel 1 2. UkraineAufenthÜVÄndV
... 3" durch die Wörter „in den Absätzen 1 und 2" ersetzt. 3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „Absatz 1 und ...