1Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in
§ 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden.
2Die Befreiung nach
§ 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 24.08.2022 BAnz AT 26.08.2022 V1