§ 3 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostV)

V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-6 Bundesbürgschaften
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§ 3 Kostenfestsetzung und Kosteneinziehung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Kosten, die der Finanzagentur oder der Kreditanstalt im Rahmen von Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen, sind von den Kostenschuldnern an den Bund zu erstatten. 2Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3Die Finanzagentur und die Kreditanstalt können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. 4Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen.

(2) 1Die Kosten, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen entstehen, sowie Kosten, die im Zusammenhang mit Entscheidungen des interministeriellen Ausschusses nach § 20 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss) anfallen, sind von den Kostenschuldnern zu erstatten. 2Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. 4Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen.

(3) 1Fallen im Rahmen einer Maßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz bei mehreren in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellen zu erstattende Kosten an, können diese Kosten auch von der Finanzagentur im Auftrag der jeweils anderen Stellen gegenüber dem Kostenschuldner geltend gemacht werden. 2Die Modalitäten dieser Geltendmachung von Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung V. v. 17. November 2022 BGBl. I S. 2063 m.W.v. 29. November 2022

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Frühere Fassungen von § 3 WSF-KostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
vom 17.11.2022 BGBl. I S. 2063

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Zitierungen von § 3 WSF-KostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WSF-KostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSF-KostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
Artikel 1 WSF-KostVÄndV
... vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2051) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder ...


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