(1)
1Die Kosten, die der Finanzagentur oder der Kreditanstalt im Rahmen von Maßnahmen nach dem
Stabilisierungsfondsgesetz entstehen, sind von den Kostenschuldnern an den Bund zu erstatten.
2Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden.
3Die Finanzagentur und die Kreditanstalt können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben.
4Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen.
(2)
1Die Kosten, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen entstehen, sowie Kosten, die im Zusammenhang mit Entscheidungen des interministeriellen Ausschusses nach
§ 20 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss) anfallen, sind von den Kostenschuldnern zu erstatten.
2Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben.
4Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen.
(3)
1Fallen im Rahmen einer Maßnahme nach dem
Stabilisierungsfondsgesetz bei mehreren in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellen zu erstattende Kosten an, können diese Kosten auch von der Finanzagentur im Auftrag der jeweils anderen Stellen gegenüber dem Kostenschuldner geltend gemacht werden.
2Die Modalitäten dieser Geltendmachung von Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu regeln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063