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§ 3a - Reservistengesetz (ResG)
Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1588 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-11 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-11 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 3a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr G. v. 9. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 7 m.W.v. 1. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 3a ResG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 7 Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr vom 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7 |
| aktuell vorher | 01.10.2022 | Artikel 2 Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3930 |
| aktuell | vor 01.10.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a ResG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a ResG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ResG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3930
Artikel 2 IESÜG Änderung des Reservistengesetzes
... wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt: „ § 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehung zu einer ... mit oder ohne vorherige Beorderung". 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer ... 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehung zu einer ...
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 7 MADGNeuRG Änderung des Reservistengesetzes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3a wird ...
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