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§ 40 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn



Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

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Zitierungen von § 40 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 BLV Folgeänderungen
... 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt. 6. In § 40 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ... worden ist," eingefügt. 2. In § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 40 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 33a Abs. 5 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
Artikel 1 BPolLVuaÄndV Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
... eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung . Abweichend davon kann den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der ... eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung . § 18 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Polizeivollzugsbeamtinnen und ...