Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.03.2026 aufgehoben
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§ 41 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung


§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.

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Zitierungen von § 41 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 BLV Folgeänderungen
... 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 4. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 16 und 28 Abs. 1 der ... 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In den §§ 11, 24 und 41 wird jeweils nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die ...


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