Start
>
Inhalt EuWO
>
§ 40
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 40 - Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994
BGBl. I S. 957
; zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 11.08.2023
BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4
Wahlrecht
9 weitere Fassungen
|
wird in 25 Vorschriften zitiert
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit
§ 39
←
→
§ 41
§ 40 Wahlzeit
§ 40 wird in
2 Vorschriften zitiert
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
§ 39
←
→
§ 41
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 40 EuWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 53 EuWO Schluss der Wahlhandlung
(vom 15.05.2023)
... die Wahlzeit (
§ 40
) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die ...
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
(vom 15.05.2023)
... folgt gefasst: „§ 53 Schluss der Wahlhandlung Ist die Wahlzeit (
§ 40
) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in EuWO
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/40_EuWO.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed