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§ 40 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

§ 40 Beschwerden über Kreditdienstleistungsinstitute, Kreditkäufer und Auslagerungsunternehmen



1Kreditnehmer können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes Beschwerden gegen Kreditkäufer, deren Vertreter, Kreditdienstleister oder Auslagerungsunternehmen bei der Bundesanstalt einlegen. 2§ 4b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. 3Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren sind von der Bundesanstalt in geeigneter Weise öffentlich zu machen.

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Zitierungen von § 40 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 21. entgegen § 31 Absatz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, eine Auskunft nicht, ... richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 22. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 3 oder § 40 Absatz 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet, 23. entgegen § ...