Tools:
Update via:
§ 41 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
| |
§ 41 Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit
§ 41 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches Zertifikat verfügt.
(2) 1Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. 2Sollte im Einzelfall der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht eröffnet sein, ist Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend anzuwenden.
(3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen werden für das gesamte Bundesgebiet durch die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite informatorisch begleitet.
Zitierungen von § 41 MsbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 MsbG Dokumentationspflicht; Sicherstellung des Messstellenbetriebs
... für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach den §§ 41 bis 45 anzustrengen. (3) Messstellenbetreiber haben dem Netzbetreiber den ...
§ 42 MsbG Fristen
... Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 werden beginnend mit dem Jahr 2017 zum 1. Oktober eines jeden Jahres bekanntgegeben. ...
§ 44 MsbG Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit
... Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht, reduziert sich die Ausstattungsverpflichtung des grundzuständigen ... und Pflichten des Messstellenbetreibers unverändert. (2) Das Verfahren nach § 41 Absatz 1 ist 24 Kalendermonate nach Ablauf der Angebotsfrist des erfolglosen Verfahrens aus Absatz ...
§ 45 MsbG Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit (vom 27.07.2021)
... für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nach § 41 Absatz 1 durchführen, 1. wenn er den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 in nur ...
§ 46 MsbG Verordnungsermächtigungen
... nach § 40 näher auszugestalten, 7. das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten, 8. Sonderregelungen für Pilotprojekte und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/41_MsbG.htm