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§ 40 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
§ 40 Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information
§ 40 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen, außer solchen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40, die in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen über ein Holsystem oder in deren Nähe über ein Bringsystem oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für die privaten Haushaltungen und die vergleichbare Anfallstelle unentgeltlich sicherzustellen. 2Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen anfallenden restentleerten Verpackungen, außer solchen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40, bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. 3Die Sammlung ist auf Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie auf Abfälle vergleichbarer Anfallstellen zu beschränken. 4Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Sammelstrukturen zusammenwirken.
(2) Die von den Systemen erfassten Abfälle sind einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 1 zuzuführen.
(3) 1Die Systeme sind verpflichtet, die Verbraucher und vergleichbaren Anfallstellen in angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, über die hierzu eingerichteten Sammelsysteme und über die erzielten Verwertungsergebnisse zu informieren; § 31 Absatz 2 ist zu beachten. 2Im Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen müssen die Systeme darüber hinaus informieren:
- 1.
- über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die Umwelt, insbesondere auf die Meeresumwelt, und
- 2.
- über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung, insbesondere über die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Verpackungen als Alternative zu den in Teil G des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Einwegkunststoffverpackungen.
(4) 1Neben der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2025/40 haben die Systeme die folgenden Informationen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:
- 1.
- ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
- 2.
- die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je im Bundesgebiet bereitgestellter systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und
- 3.
- das Verfahren, das sie zur Auswahl der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen verwenden, soweit diese nicht nach den Vorgaben der §§ 32 bis 37 ausgewählt werden.
Zitierungen von § 40 VerpackDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerpackDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 VerpackDG Widerruf der Zulassung
... nach § 20 Absatz 2 ganz oder teilweise widerrufen, wenn ein System seinen Pflichten nach § 40 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder wenn eine der in § 20 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht ...
§ 24 VerpackDG Gemeinsame Stelle der Systeme
... 25 Absatz 4; 7. wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle ...
§ 27 VerpackDG Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
... Die Sammlung nach § 40 Absatz 1 ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, ... kann bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für die Sammlung nach § 40 Absatz 1 sowie im Falle einer Änderung seiner Rahmenvorgaben nach § 29 von den Systemen eine ...
§ 29 VerpackDG Rahmenvorgabe
... kann durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Systemen festlegen, wie die nach § 40 Absatz 1 durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei ...
§ 31 VerpackDG Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der Abstimmungsvereinbarungen
... durch Abfallberatung in Bezug auf die von den Systemen durchgeführte Sammlung nach § 40 Absatz 1 sowie durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf ...
§ 32 VerpackDG Ausschreibung von Sammelleistungen; Ausschreibungsführer
... Die Systeme haben die nach § 40 Absatz 1 zu erbringenden Sammelleistungen unter Beachtung der Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 ...
§ 41 VerpackDG Pflichten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung
... des Namens, der Adresse und der Registrierungsnummer des Herstellers informieren. (5) § 40 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die zu veröffentlichenden Angaben nach Nummer 2 ...
§ 42 VerpackDG Anforderungen an die Verwertung
... Die Systeme haben die durch die Sammlung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des ... den im Rahmen der Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 insgesamt erfassten Abfälle im Jahresmittel mindestens 50 Masseprozent, 55 Masseprozent ab ...
§ 43 VerpackDG Mengenstromnachweis
... Die Systeme haben die Verwertung der durch die Sammlung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen kalenderjährlich in nachprüfbarer Form in einem ...
§ 54 VerpackDG Aufgaben
... Verpackungen, 31. kann von den Systemen eine Begründung nach § 40 Absatz 4 Satz 3 und von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung eine Begründung nach ... für Herstellerverantwortung eine Begründung nach § 41 Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 4 Satz 3 verlangen, prüft die übermittelte Begründung und informiert im Fall fortbestehender ...
§ 66 VerpackDG Bußgeldvorschriften
... vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 17. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von dort genannten Verpackungen nicht sicherstellt, ... 1 Satz 1 die Sammlung von dort genannten Verpackungen nicht sicherstellt, 18. entgegen § 40 Absatz 2 die dort genannten Abfälle einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt, ...
Zitat in folgenden Normen
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
§ 2 AbfBeauftrV Pflicht zur Bestellung (vom 12.08.2026)
... folgender Rücknahmesysteme: a) Systeme, die Verpackungen gemäß § 40 Absatz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen, sowie b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und ...
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
§ 5a UStatG Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (vom 12.08.2026)
... nach § 3 Absatz 7 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes von den Systemen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes gesammelt oder von den Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Artikel 3 VerpackDGEG Folgeänderungen
... a wird die Angabe „§ 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „ § 40 Absatz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes " ersetzt. 2. In Anlage 1 Teil I Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe ... nach § 3 Absatz 7 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes von den Systemen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes gesammelt oder von den Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ...
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