§ 37 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 37 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung


§ 37 wird in 2 Vorschriften zitiert

Soweit in den §§ 32 bis 36 nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 121 bis 126, 128 und 132 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 133 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die §§ 5 bis 7 und 29 Absatz 1 der Vergabeverordnung, die §§ 31 bis 34, 36, 43 bis 47 und 48 Absatz 1, 2 und 4 bis 8 der Vergabeverordnung, die §§ 49 und 53 Absatz 7 bis 9 der Vergabeverordnung, die §§ 56, 57 und 60 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung und die §§ 61 und 63 der Vergabeverordnung entsprechend.

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Zitierungen von § 37 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 VerpackDG Gemeinsame Stelle der Systeme
...  3. wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach den §§ 32 bis 37 , insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet; 4. ...
§ 40 VerpackDG Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information
... verwenden, soweit diese nicht nach den Vorgaben der §§ 32 bis 37 ausgewählt werden. Die Veröffentlichungspflicht nach Satz 1 gilt ...


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