§ 32 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 32 Ausschreibung von Sammelleistungen; Ausschreibungsführer


§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Systeme haben die nach § 40 Absatz 1 zu erbringenden Sammelleistungen unter Beachtung der Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 und der Rahmenvorgaben nach § 29 im Wettbewerb im Wege transparenter und diskriminierungsfreier Ausschreibungsverfahren über eine elektronische Ausschreibungsplattform nach Maßgabe dieser Vorschrift zu vergeben.

(2) 1Die Systeme beauftragen einen Ausschreibungsführer mit der eigenverantwortlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens für ein bestimmtes Sammelgebiet. 2Der Ausschreibungsführer ist ein einzelnes System. 3Dabei soll der Ausschreibungsführer in diesem Gebiet die Hauptkostenverantwortung für die Sammlung übernehmen. 4Die weiteren Systeme können für ihren Anteil mit dem erfolgreichen Bieter individuelle Mitbenutzungsverträge schließen; die Ausschreibungspflicht nach Absatz 1 gilt hierbei nicht.

(3) Die Erteilung eines Sammelauftrags durch ein System ist von Anfang an unwirksam, wenn sie ohne Ausschreibungsverfahren oder ohne vorherige Information nach § 34 Absatz 5 und ohne Einhaltung der Wartefrist nach § 34 Absatz 6 erfolgte und dieser Verstoß in einem Schiedsverfahren nach § 35 festgestellt worden ist.

(4) 1Im Falle einer Unwirksamkeit der Auftragserteilung nach Absatz 3 sind die auf dem unwirksamen Sammelauftrag beruhenden Mitbenutzungsverträge ebenfalls unwirksam. 2Der erfolgreiche Bieter darf die weiteren Systeme bei der Vereinbarung der Mitbenutzungsverträge nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln.

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Zitierungen von § 32 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 VerpackDG Gemeinsame Stelle der Systeme
... Marktanteile; 3. wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach den §§ 32 bis 37, insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet; ...
§ 37 VerpackDG Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung
... in den §§ 32 bis 36 nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 121 bis 126, 128 und 132 Absatz 1 bis ...
§ 40 VerpackDG Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information
... der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen verwenden, soweit diese nicht nach den Vorgaben der §§ 32 bis 37 ausgewählt werden. Die Veröffentlichungspflicht nach Satz 1 ...


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