§ 410 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes Bund
Abweichend von
§ 79 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit
§ 35a Absatz 6a Satz 6 des Vierten Buches,
§ 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit
§ 35a Absatz 6a Satz 6 des Vierten Buches und § 282 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit
§ 35a Absatz 6a Satz 6 des Vierten Buches kann für Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, für die unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, für Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und für Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes Bund bis zum 31. Dezember 2027 keine höhere Vergütung vereinbart werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDigitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Artikel 1 GKV-BSaStabG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... 69. § 346 Absatz 3 bis 5 wird gestrichen. 70. Die §§ 410 und 411 werden durch die folgenden §§ 410 und 411 ersetzt: „§ 410 ... 70. Die §§ 410 und 411 werden durch die folgenden §§ 410 und 411 ersetzt: „§ 410 Übergangsregelung zur Vergütung der ... 410 und 411 werden durch die folgenden §§ 410 und 411 ersetzt: „ § 410 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen ...
GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 2 GKV-VEG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 8. Folgender § 323 wird angefügt: „§ 323 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen ... 3" ersetzt. 8. Folgender § 323 wird angefügt: „ § 323 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung (1) Die Krankenkassen haben ...
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... der zugrunde gelegten Dokumentation, 2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel ... Kapitel. 36. Die bisherigen §§ 314 bis 330 werden die §§ 401 bis 417. 37. § 414 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz ...
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