§ 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern"
Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern" der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von
§ 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenArbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Artikel 1 AWStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... gefasst: „§ 134 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 417 wird wie folgt gefasst: „§ 417 (weggefallen)". f) Nach ... e) Die Angabe zu § 417 wird wie folgt gefasst: „§ 417 (weggefallen)". f) Nach der Angabe zu § 444 wird folgende Angabe ... a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Nummer 3 wird Nummer 2. 22. § 417 wird aufgehoben. 23. Nach § 444 wird folgender § 444a eingefügt: ...
Beschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
Artikel 6 BeglMaßG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 417 wie folgt gefasst: „§ 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 417 wie folgt gefasst: „ § 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern"." 2. ... Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern"." 2. § 417 wird wie folgt gefasst: „§ 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm ... sichern"." 2. § 417 wird wie folgt gefasst: „ § 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern" Soweit ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 538
Artikel 3 AltBeschVerbG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben." 8. § 421j wird wie folgt gefasst: § 421j Entgeltsicherung für ältere ... begonnen haben." 8. § 421j wird wie folgt gefasst: § 421j Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer, die das 50. ... auf Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die erstmals nach § 421j in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung bewilligt worden sind, so gilt für eine ... 2007 geltenden Fassung bewilligt worden sind, so gilt für eine erneute Bewilligung § 421j Abs. 2 Satz 2 entsprechend." ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Artikel 1 7. SGBIIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... durch die Aufnahme einer Beschäftigung beenden, verkürzt sich die in § 421j Abs. 1 Nr. 1 genannte Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf 60 Tage. Beenden sie ihre ... Anspruch auf 1. Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j , wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch ... der nur wegen der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 421j Abs. 1 Nr. 1 abgelehnt wurde, oder 2. einen Gründungszuschuss nach § 57, ...
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