1Für Arzneimittel, die bei Inkrafttreten der Regelung des
§ 130a Absatz 3c in der Fassung des
GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom
7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) bereits im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht waren und zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens nach Inkrafttreten dieser Regelung die Voraussetzungen des
§ 130a Absatz 3c Satz 3 erfüllten, kann der pharmazeutische Unternehmer den Antrag nach
§ 130a Absatz 3c Satz 1 bis zum 1. Februar 2023 stellen.
2In der Vereinbarung nach
§ 130a Absatz 3c Satz 6 kann von
§ 130a Absatz 3c Satz 7 abgewichen werden, sofern Verträge nach
§ 130a Absatz 8 eine wirtschaftliche Versorgung sicherstellen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793