Tools:
Update via:
Artikel 9 - Haushaltsbegleitgesetz 2025 (HBeglG 2025 k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 221a wird durch den folgenden § 221a ersetzt:
„§ 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds(1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes leistet der Bund unbeschadet des § 221 Absatz 1 ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds- 1.
- bis einschließlich 31. Oktober 2025 in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und
- 2.
- bis einschließlich 31. Januar 2026 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro.
(2) Der Gesundheitsfonds überweist der Landwirtschaftlichen Krankenkasse von den ihm nach Absatz 1 zufließenden Leistungen- 1.
- im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro und
- 2.
- im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 24 Millionen Euro.
(3) Unterschreiten die Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abzüglich der entsprechenden Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse die Summe der nach Absatz 1 geleisteten ergänzenden Bundeszuschüsse abzüglich der Summe der an die Landwirtschaftliche Krankenkasse nach Absatz 2 gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt.(4) Unterschreiten die Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes die Summe der nach Absatz 2 an die Landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach Vorliegen der Jahresrechnungsergebnisse für das Jahr 2026 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geleistet und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeführt." - 2.
- Nach § 271 Absatz 4 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2025.660 Millionen Euro entnommen; bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2024 ist das sich nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu erhöhen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2026.826 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt."
Zitierungen von Artikel 9 Haushaltsbegleitgesetz 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 HBeglG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HBeglG 2025 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Sechste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
V. v. 04.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 267
Eingangsformel 6. PpUGVÄndV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231 ) geändert worden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17131/a326310.htm
