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§ 41 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung



(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist über die in § 63 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelten Fälle hinaus nicht erforderlich für

1.
Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen gasförmiger wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen flüssiger oder fester wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A,

2.
Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7,

3.
Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von allgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 unterliegen,

4.
Heizölverbraucheranlagen und

5.
Anlagen mit einem Volumen von bis zu 1 Kubikmeter, die doppelwandig sind oder über ein Rückhaltevolumen verfügen, das das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zurückhalten kann.

(2) 1Eine Eignungsfeststellung ist für Anlagen der Gefährdungsstufen B und C sowie für nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen nicht erforderlich, wenn

1.
für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen einer der folgenden Nachweise vorliegt:

a)
ein CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und Leistungsstufen nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufweist,

b)
Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder

c)
bei Behältern und Verpackungen die Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften

und

2.
durch das Gutachten eines Sachverständigen bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.

2Die Anlage darf wie geplant errichtet und betrieben werden, wenn die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage der in Satz 1 Nummer 1 genannten Nachweise und des Gutachtens nach Satz 1 Nummer 2 weder die Errichtung oder den Betrieb untersagt noch Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb festgesetzt hat. 3Anforderungen nach anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt.

(3) Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D kann die zuständige Behörde von einer Eignungsfeststellung absehen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind.



 

Zitierungen von § 41 AwSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 AwSV Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
... 2 bis 5 und Anlage 7 Nummer 6.4 und 6.7 Satz 3 durchführen und b) Gutachten nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Absatz 3, oder nach § 42 Satz 2 erstellen, sowie 2. ...
§ 68 AwSV Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
... gelten ab dem 1. August 2017: 1. § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 bis 48 und 2. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie Anforderungen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... § 60 Absatz 3 oder 6 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 63 WHG i. V. m. §§ 41 , 42 AwSV i. V. m. § 4 Ab- satz 6 AEG, § 64 Absatz 2 WHG i. V. m.  ...

Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)
V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
§ 3 BG-V Errichtung und Betrieb von Anlagen
... und den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 bedarf es über die Ausnahmen von § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn die ...
§ 4 BG-V Wesentliche Änderung bestehender Lageranlagen
... Lageranlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen darf über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus ohne Eignungsfeststellung wesentlich geändert werden, wenn ein ...
§ 5 BG-V Erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen nach Stilllegung
... Behörde vorlegen und auf diese verweisen. (2) Über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus ist eine Eignungsfeststellung für die erneute Inbetriebnahme einer Lageranlage nach ...