§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
(1)
1Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig.
2Die
§§ 20i,
25,
25a und
26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
3Daneben sind die in
Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für
- 1.
- Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
- 2.
- Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und
- 3.
- prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.
(3)
1Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind für Personen nach den
§§ 2 und
4 beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis dritten Grades beruht.
2Aufwendungen nach Satz 1 sind nach Maßgabe der
Anlage 14 für folgende Maßnahmen beihilfefähig:
- 1.
- Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratung,
- 2.
- genetische Untersuchung,
- 3.
- intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen.
(4)
1Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind für Personen nach den
§§ 2 und
4 beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis zweiten Grades beruht.
2Aufwendungen nach Satz 1 sind nach Maßgabe der
Anlage 15 für folgende Maßnahmen beihilfefähig:
- 1.
- Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
- 2.
- Tumorgewebsdiagnostik,
- 3.
- genetische Analyse (Untersuchung auf Keimmutation),
- 4.
- Früherkennungsmaßnahmen.
(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfefähig für
- 1.
- ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV,
- 2.
- Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.
(6) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach
§ 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.
Frühere Fassungen von § 41 BBhV
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interne Verweise§ 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (vom 01.01.2025) ... Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 6 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, soweit diese Aufwendungen 153 Euro ...
Zitat in folgenden NormenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Anhang 2 5. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 58 ... 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige ... 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und ... 2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Anhang 4 6. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 34 ... 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige ... 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Anhang 1 10. BBhVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 59) ... 14 (zu § 41 Absatz 3 ) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten ... belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko nach § 41 Absatz 3 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium ...
Anhang 2 10. BBhVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 61) ... 15 (zu § 41 Absatz 4 ) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten ... für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko nach § 41 Absatz 4 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
B. v. 01.03.2021 BGBl. I S. 343
Berichtigung 9. BBhVÄndVB ... sind die Wörter „(zu § 41a Absatz 1)" durch die Wörter „(zu § 41 Absatz 4 )" zu ersetzen. b) In Satz 1 ist die Angabe „Nummer 4" durch die ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und ... § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig." 25. § 41 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... Angabe zu Anlage 13 wird durch folgende Angaben ersetzt: „Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige ... folgende Angaben ersetzt: „Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und ... Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten ... durch die Wörter „die beihilfeberechtigte Person" ersetzt. 34. § 41 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Präventionsgesetz (PrävG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst: „Anlage 15 (zu § 41 Absatz 4 ) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten ... Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt. 36. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ... ersetzt. c) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5" durch die Wörter „§ 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 6" ... 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5" durch die Wörter „§ 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 6" ersetzt. d) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter ...
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