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§ 41 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
(1) 1Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. 2Die §§ 20i, 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 3Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für
- 1.
- Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
- 2.
- Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und
- 3.
- prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.
(3) 1Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen beihilfefähig, wenn
- 1.
- die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis dritten Grades beruht und
- 2.
- die Maßnahmen in einem im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossenen universitären Zentrum durchgeführt werden, das auf der Internetseite des Konsortiums gelistet ist.
- 1.
- Risikofeststellung, Aufklärung und Beratung,
- 2.
- genetische Untersuchung,
- 3.
- intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen.
(4) 1Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen beihilfefähig, wenn
- 1.
- die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis zweiten Grades beruht und
- 2.
- die Maßnahmen in einem im Deutschen Konsortium Familiärer Darmkrebs zusammengeschlossenen universitären Zentrum durchgeführt werden, das auf der Internetseite des Konsortiums gelistet ist.
- 1.
- Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
- 2.
- Tumorgewebsdiagnostik,
- 3.
- Genanalyse zur Identifizierung einer Keimbahn-Mutation,
- 4.
- Früherkennungs-Maßnahmen.
(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfefähig für
- 1.
- ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV,
- 2.
- Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.
(6) Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.
(7) § 31 Absatz 6 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 Nummer 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 14. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 240 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 41 BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BBhV Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
... für die §§ 22 und 27 Abs. 1 Satz 2, §§ 30 und 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Satz 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des ...
§ 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (vom 01.01.2026)
... Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 6 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, soweit diese Aufwendungen 153 Euro ...
Anlage 13 BBhV (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen (vom 01.01.2021)
Zitat in folgenden Normen
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Anhang 3 8. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 56
... 14 (zu § 41 Absatz 3 ) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Anhang 3. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 36
... 26.2 Zweirad für Behinderte. Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Anhang 2 5. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 58
... 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige ... 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und ... 2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Anhang 4 9. BBhVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 55) (vom 01.01.2021)
... 14a (zu § 41 Absatz 4 ) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Anhang 4 6. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 34
... 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige ... 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Anhang 1 10. BBhVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 59)
... 14 (zu § 41 Absatz 3 ) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten ... belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko nach § 41 Absatz 3 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium ...
Anhang 2 10. BBhVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 61)
... 15 (zu § 41 Absatz 4 ) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten ... für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko nach § 41 Absatz 4 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt. 33. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter ...
Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
B. v. 01.03.2021 BGBl. I S. 343
Berichtigung 9. BBhVÄndVB
... sind die Wörter „(zu § 41a Absatz 1)" durch die Wörter „(zu § 41 Absatz 4 )" zu ersetzen. b) In Satz 1 ist die Angabe „Nummer 4" durch die ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und ... § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig." 25. § 41 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
Artikel 1 11. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern" ersetzt. 32. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Angabe zu Anlage 13 wird durch folgende Angaben ersetzt: „Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige ... folgende Angaben ersetzt: „Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und ... Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten ... durch die Wörter „die beihilfeberechtigte Person" ersetzt. 34. § 41 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... 32. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe ...
Präventionsgesetz (PrävG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781
Artikel 11 PrävG Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... § 41 Absatz 1 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Einnahmen für das laufende Jahr zugrunde gelegt." 24. In § 41 Absatz 3 wird das Wort „zugelassene" durch das Wort „benannte" ersetzt. ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst: „Anlage 15 (zu § 41 Absatz 4 ) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten ... Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt. 36. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ... ersetzt. c) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5" durch die Wörter „§ 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 6" ... 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5" durch die Wörter „§ 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 6" ersetzt. d) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter ...
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