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§ 41 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 41 Vertraulichkeit



1Im nationalen Emissionshandelsregister enthaltene Angaben und Daten, mit Ausnahme der nach § 43 öffentlich zugänglich zu machenden Angaben und Daten, sind durch die zuständige Behörde, Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen vertraulich zu behandeln. 2Dies gilt auch für alle Angaben und Daten, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben und von der zuständigen Behörde außerhalb des nationalen Emissionshandelsregisters gespeichert werden.



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Frühere Fassungen von § 41 BEHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.09.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 BEHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
...  § 40 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten § 41 Vertraulichkeit Unterabschnitt 7 Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von ... 9" durch die Angabe „§ 18". 33. Der bisherige § 31 wird zu § 41 und wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:  ...