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Unterabschnitt 6 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Abschnitt 3 Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)

Unterabschnitt 6 Sicherheit

§ 28 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters



(1) Die zuständige Behörde setzt den Betrieb des nationalen Emissionshandelsregisters in dem erforderlichen Umfang aus, wenn

1.
ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit des nationalen Emissionshandelsregisters durch unbefugten Zugang zu Daten oder Emissionszertifikaten im nationalen Emissionshandelsregister vorliegt oder

2.
technische Gründe dies erforderlich machen.

(2) 1Kontoinhaber werden über die Aussetzung des Betriebs unterrichtet. 2Die Unterrichtung soll Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten. 3Bei Aussetzung des Betriebs gemäß Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall zur Verhinderung von Handlungen, die die Aufklärung von Vorfällen nach Absatz 1 Nummer 1 vereiteln könnten, auf die Unterrichtung verzichten.


§ 29 Pflicht zur Meldung von Straftaten



Der Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen melden der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass Konten zur Begehung von Verbrechen im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, eines Wuchers, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat gebraucht werden oder ein solcher Gebrauch versucht wurde.


§ 30 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten



(1) Die zuständige Behörde erhebt, speichert und verwendet folgende zur Prüfung von Anträgen auf Kontoeröffnung und zur Ernennung von kontobevollmächtigten Personen erforderliche personenbezogene Daten:

1.
Name und Vorname nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;

2.
Art, Nummer und Gültigkeitsdatum des Ausweisdokuments nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;

3.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;

4.
Adressdaten nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;

5.
Kontaktinformationen nach den Anlagen 2 und 5 zu dieser Verordnung;

6.
Nachweis über die Inhaberschaft über ein offenes Bankkonto im Europäischen Wirtschaftsraum nach den Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung;

7.
Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes nach den Anlagen 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;

8.
Führungszeugnis nach den Anlagen 3 und 5 zu dieser Verordnung;

9.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Anlagen 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung.

(2) Die zuständige Behörde ist befugt, im nationalen Emissionshandelsregister die in den §§ 12 und 16 genannten Daten zu dem in § 9 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Führung des nationalen Emissionshandelsregisters erforderlich ist.

(3) Die zuständige Behörde und die beauftragte Stelle sind befugt, sich personenbezogene Daten nach Absatz 1 gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist für

1.
den Betrieb des nationalen Emissionshandelsregisters,

2.
die Durchführung des Verkaufsverfahrens oder

3.
die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz.

(4) 1Die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten sind von der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich, spätestens automatisiert nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speicherung nach Absatz 2, zu löschen. 2Wird der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat bekannt und sind die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten für die Durchführung dieser Ermittlungen und eines sich hieran anschließenden Strafverfahrens erforderlich, sind die Daten nach Satz 1 abweichend von Satz 1 von der zuständigen Behörde nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss des sich hieran anschließenden Strafverfahrens unverzüglich zu löschen.

(5) Die zuständige Behörde legt insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 nähere Anforderungen an das Datenformat sowie an die Anforderungen zur Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das nationale Emissionshandelsregister und bei der Datenübertragung fest, die dem Stand der Technik entsprechen und von der zuständigen Behörde fortlaufend hieran anzupassen sind.


§ 31 Vertraulichkeit



1Im Transaktionsprotokoll und im nationalen Emissionshandelsregister enthaltene Angaben und Daten, mit Ausnahme der nach § 33 öffentlich zugänglich zu machenden Angaben und Daten, sind durch die zuständige Behörde, Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen vertraulich zu behandeln. 2Dies gilt auch für alle Angaben und Daten, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben und von der zuständigen Behörde außerhalb des nationalen Emissionshandelsregisters und des Transaktionsprotokolls gespeichert werden.