§ 41 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 41 Vollzug


§ 41 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Organisationen für Herstellerverantwortung die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 und § 13 sowie die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dauerhaft sicherzustellen.

(2) 1Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 41 BattDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BattDG Sicherheitsleistung
... oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die Ausgleichsverpflichtungen der Organisationen für Herstellerverantwortung für die ... oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die Ausgleichsverpflichtungen der Organisationen für Herstellerverantwortung für die ...
§ 33 BattDG Befugnisse der zuständigen Behörde
... 8 Absatz 7 oder § 31 Absatz 6 Satz 2 oder eine Anordnung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 verstößt oder das in § 13 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der ...
§ 37 BattDG Ermächtigung zur Beleihung
... 9 Absatz 4, den §§ 31 bis 35 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 36 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 und dem Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 zu ...
§ 39 BattDG Beendigung der Beleihung
... 9 Absatz 4, den §§ 31 bis 35 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 36 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattDGGebV)
V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
Anlage ElektroGBattDGGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 07.10.2025)
...  nach § 8 Absatz 7 BattDG oder Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 41 Absatz 1 BattDG in Verbindung mit Ar- tikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie Artikel 59 ... sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 41 Absatz 1 BattDG je Änderung, Auflage oder Anordnung jeweils nach Aufwand der Prüfung der ...

Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG)
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
Anhang Batt-EU-AnpG zu Artikel 9 Absatz 5 Nummer 3 Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
...  nach § 8 Absatz 7 BattDG oder Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 41 Absatz 1 BattDG in Verbindung mit Ar- tikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie Artikel 59 ... sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 41 Absatz 1 BattDG je Änderung, Auflage oder Anordnung jeweils nach Aufwand der Prüfung der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed