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§ 41 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 128
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-146 Berufliche Bildung

§ 41 Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen"



(1) Im Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsinhalte zu analysieren, Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,

2.
Digitalmedien zu gestalten und Prototypen zu erstellen,

3.
Mediendaten nach gestalterischen und technischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten sowie

4.
Medienprodukte unter Berücksichtigung von qualitativen und wirtschaftlichen Aspekten technisch zu realisieren.

(2) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück I und ein Prüfungsstück II zu erstellen. 2Das Prüfungsstück I besteht aus einem Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Erstellung technischer Daten für die Produktion eines digitalen Medienproduktes. 3Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 8 zu berücksichtigen.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Erstellung der Prüfungsstücke I und II beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Für die Erstellung des Umsetzungsvorschlags mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 14 Stunden Zeit. 3Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. 4Für die Erstellung technischer Daten für die Produktion eines digitalen Medienproduktes innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 6 Stunden Zeit. 5Für die Erstellung des Prüfungsstücks II hat der Prüfling 4 Stunden Zeit.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
das Prüfungsstück I mit 60 Prozent und

2.
das Prüfungsstück II mit 40 Prozent.

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