§ 41 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 41 ändert mWv. 1. Januar 2023 HZAZustV

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 14. Februar 2022 (BGBl. I S. 175) außer Kraft.



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