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§ 41 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 41 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554



1Die Bestimmungen betreffend die Beurteilung, ob die Wertpapierinstitute die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 eingehalten haben, sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr. 2Auf Rechnungslegungsunterlagen für ein vor dem 1. Januar 2025 beginnendes Geschäftsjahr findet die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 350) weiterhin Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 41 WpIPrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.09.2026Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen
vom 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 WpIPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 WpIPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen
V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256
Artikel 1 WpIPrüfbVuaÄndV Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
... des Wertpapierinstituts bei der Prüfung". b) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 41 Übergangsregelung aus ... b) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 41 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554". 2. § 12 ... Handelsbuch und für die Führung des Handelsbuchs, erfüllt hat." 5. § 41 wird durch den folgenden § 41 ersetzt: „§ 41 Übergangsregelung ... des Handelsbuchs, erfüllt hat." 5. § 41 wird durch den folgenden § 41 ersetzt: „§ 41 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) ... hat." 5. § 41 wird durch den folgenden § 41 ersetzt: „ § 41 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554 Die Bestimmungen ...