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Abschnitt 8 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 8 Datenübersicht und Schlussvorschriften
§ 40 Datenübersicht
§ 40 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Die auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. 2Die Formblätter in der Anlage 1 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.
§ 41 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554
1Die Bestimmungen betreffend die Beurteilung, ob die Wertpapierinstitute die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 eingehalten haben, sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr. 2Auf Rechnungslegungsunterlagen für ein vor dem 1. Januar 2025 beginnendes Geschäftsjahr findet die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 350) weiterhin Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen V. v. 26. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 256 m.W.v. 11. September 2026
Schlussformel
Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Mark Branson
Anlage 1 (zu § 40) SON01W Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 2 (zu § 40) SON02W Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Anlage 3 (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert



Anlage 4 (zu §§ 6, 40) Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

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