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§ 41e - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern



(1) 1Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit nach § 41d Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Textform. 2Der Aggregator hat den Betreiber der Erzeugungsanlage oder Letztverbraucher vor Vertragsschluss umfassend über die Bedingungen zu informieren, die sich aus einem Vertragsschluss nach § 41d Absatz 1 ergeben.

(2) Letztverbraucher haben das Recht, von dem Aggregator auf Verlangen mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über die gelieferte und verkaufte Energie zu erhalten.





 

Frühere Fassungen von § 41e EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41e EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41e EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 EnWG Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz (vom 23.12.2025)
... nach Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach den §§ 41d und 41e ermöglichen, sofern dem die technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht ...
§ 38a EnWG Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung (vom 23.12.2025)
... eines Letztverbrauchers sind ergänzend die Bestimmung der §§ 40 bis 42 unter Berücksichtigung der Maßgaben der Absätze 6 bis 10 entsprechend ...
§ 42c EnWG Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (vom 23.12.2025)
... Kenntnis, wenn die Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt. (7) Die §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn 1. die von einem Haushaltskunden nach Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 1 EnWRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 41c Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen". r) Nach der Angabe zu § 41e wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 41f Versorgungsunterbrechungen ... eines Letztverbrauchers sind ergänzend die Bestimmung der §§ 40 bis 42 unter Berücksichtigung der Maßgaben der Absätze 6 bis 10 entsprechend ... durch die Angabe „Stromlieferanten" ersetzt. 66. Nach § 41e werden die folgenden §§ 41f und 41g eingefügt: „§ 41f ... Kenntnis, wenn die Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt. (7) Die §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn 1. die von einem Haushaltskunden nach Absatz 1 ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz § 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder ... 45. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden §§ 40 bis 41e ersetzt: „§ 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz ... dass ein Entgelt angemessen ist, wenn es auch einen administrativen Aufwand umfasst. § 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder ...