(1)
1Trennt das Gericht das Verfahren nach
§ 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache.
2Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.
(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.
(3) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss. 2Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
(4)
1Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht.
2Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt.
3Die
§§ 324 und
427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017) ... und Vermögensbeschlagnahme". c) Die Angaben zu den §§ 421 bis 442 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 421 Absehen von der ... 421 Absehen von der Einziehung § 422 Abtrennung der Einziehung § 423 Einziehung nach Abtrennung § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren ... „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt. 12. Die §§ 421 bis 439 werden durch folgenden Dritten Abschnitt ersetzt: „Dritter ... Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen. § 423 Einziehung nach Abtrennung (1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, ... auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist. (2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. § 437 Besondere ... und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich." 13. Die §§ 440 bis 442 werden ...