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Artikel 42 - Datenverordnung (DatenV k.a.Abk.)
ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025
Geltung ab 12.09.2025, abweichend siehe Artikel 50
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Geltung ab 12.09.2025, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 42 Rolle des EDIB
Artikel 42 wird in 4 Vorschriften zitiert
Der gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/868 von der Kommission als Expertengruppe eingesetzte EDIB, in dem die zuständigen Behörden vertreten sind, unterstützt die einheitliche Anwendung dieser Verordnung durch
- a)
- Beratung und Unterstützung der Kommission in Bezug auf die Entwicklung einer kohärenten Praxis der zuständigen Behörden bei der Durchsetzung der Kapitel II, III, V und VII,
- b)
- Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden durch Kapazitätsaufbau und Informationsaustausch, insbesondere durch die Festlegung von Methoden für den effizienten Austausch von Informationen über die Durchsetzung der Rechte und Pflichten nach den Kapiteln II, III und V in grenzüberschreitenden Fällen, einschließlich der Abstimmung in Bezug auf die Festlegung von Sanktionen,
- c)
- Beratung und Unterstützung der Kommission in Bezug auf
- i)
- die Beantwortung der Frage, ob um die Erarbeitung harmonisierter Normen gemäß Artikel 33 Absatz 4, Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 36 Absatz 5 ersucht werden soll,
- ii)
- die Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 33 Absatz 5, Artikel 35 Absätze 5 und 8 sowie Artikel 36 Absatz 6,
- iii)
- die Ausarbeitung der in Artikel 29 Absatz 7 und Artikel 33 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte und
- iv)
- die Annahme der Leitlinien zur Festlegung von interoperablen Rahmen für gemeinsame Normen und Verfahren für das Funktionieren gemeinsamer europäischer Datenräume gemäß Artikel 33 Absatz 11.
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Zitierungen von Artikel 42 Datenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 42 DatenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DatenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 DatenV Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten
... die Berechnung einer angemessenen Gegenleistung unter Berücksichtigung des Rates des in Artikel 42 genannten Europäischen Dateninnovationsrates (EDIB). (6) Dieser Artikel steht dem ...
Artikel 32 DatenV Staatlicher Zugang und staatliche Übermittlung im internationalen Umfeld
... zum Zugang zu nicht-personenbezogenen Daten aus diesen Gründen ablehnen. Der in Artikel 42 genannte EDIB berät und unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung von Leitlinien ...
Artikel 33 DatenV Wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen (vom 22.12.2023)
... zu tragen. Die Kommission berücksichtigt den Rat des EDIB gemäß Artikel 42 Buchstabe c Ziffer iii, wenn sie delegierte Rechtsakte erlässt. (3) Bei Teilnehmern an ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025
Berichtigung DatenVBer
... „Die Kommission berücksichtigt den Rat des EDIB gemäß Artikel 42 Buchstabe c , wenn sie delegierte Rechtsakte erlässt." muss es heißen: ... „Die Kommission berücksichtigt den Rat des EDIB gemäß Artikel 42 Buchstabe c Ziffer iii, wenn sie delegierte Rechtsakte ...
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