§ 42 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 42 Bezugstemperatur


§ 42 wird in 7 Vorschriften zitiert

1Die Nennfüllmengenanforderungen sind hinsichtlich des Volumens auf eine Temperatur von 20 °C bezogen. 2Satz 1 gilt nicht für tiefgekühlte und gefrorene Erzeugnisse, deren Nennfüllmenge in Volumen gekennzeichnet wird.

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Zitierungen von § 42 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FPackV ℮-Zeichen
... wenn die Anforderungen der §§ 4, 6, 8, 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind. Ist neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben, ...
§ 12 FPackV Anforderungen an EG-Düngemittel
... Gewicht oder Volumen gekennzeichnete EG-Düngemittel sind die §§ 11, 34 Absatz 5 und § 42 entsprechend ...
§ 13 FPackV Anforderungen an vorverpackte kosmetische Mittel
... kosmetische Mittel sind § 4 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und die §§ 11 und 42 entsprechend anzuwenden. (4) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Absatz 3 bis ...
§ 14 FPackV Anforderungen an kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
...  (4) Für kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 sind § 4 Absatz 4 und § 42 entsprechend anzuwenden. (5) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Absatz 3 bis ...
§ 16 FPackV Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel
... gelten § 6 Absatz 1, die §§ 11, 34 Absatz 5 sowie die §§ 38, 40, 41 und 42  ...
§ 17 FPackV Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... 1, § 38 Absatz 2, § 38 Absatz 6, § 38 Absatz 8 und die §§ 40, 41 und 42 entsprechend. (5) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der ...
§ 19 FPackV Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... Verkauf vorverpackte Lebensmittel gelten darüber hinaus die §§ 38, 39, 40, 41 und 42 entsprechend. (4) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der ...


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