§ 42 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 42 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung



(1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet.

(2) 1Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen. 2Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüften Fächer.

(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es.



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